Durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27.09.1952 (BGBl. I S.641) wird die Zuständigkeit in der Schifffahrtsgerichtsbarkeit geregelt.

Rheinschifffahrts- und Schifffahrtsgericht ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort.

Dieses ist örtlich zuständig für den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Bad Honnef-Linz bis zur deutsch-niederländischen Grenze, für den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve, für den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis zum Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne, für den Wesel-Datteln-Kanal vom Rhein bis zur Zeche Auguste Victoria (Hafen) einschließlich und für die Ruhr vom Rhein bis einschließlich Wehr Kemnade unweit der Stadtgrenze der Stadt Hattingen.

Sachlich zuständig im Hinblick auf Straf- und Bußgeldsachen ist das Gericht und damit die Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Taten, die auf oder an den oben genannten Binnengewässern unter Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes gehören.

Der Schwerpunkt liegt erfahrungsgemäß bei Umweltdelikten bzw. der strafrechtlichen Beurteilung von Schiffsunfällen und -unglücken.